



Nein. Das Waffengesetz schreibt weder einen bestimmten Koffer noch ein Material vor. Im Zusammenhang mit der Jagdausübung, der Ausbildung von Jagdhunden im Revier oder dem Jagd- und Forstschutz, zum Beispiel auf dem Weg ins Revier und zurück, darf die Jagdwaffe nach § 13 Abs. 6 WaffG nicht schussbereit, also nicht geladen sein; zugriffsbereit darf sie dabei sein, nach der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz etwa ohne Futteral auf der Rückbank. Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher muss sie zusätzlich nicht zugriffsbereit sein (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), das gilt auch für Jäger. Sicher erfüllt ist das mit einem Koffer oder Futteral, das mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossen ist. Für Flüge verlangen Lufthansa, SWISS und Austrian einen verschlossenen, robusten, festen Transportbehälter, nach der englischen Fassung der Beförderungsbedingungen von Lufthansa und Austrian abgeschlossen („locked“); schließ ihn für jeden Flug ab. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Waffenbehörde.
Empfehlenswert ist es. Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sieht für Reisen mit Waffen im Auto vor, Waffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem Sicherheitsbehältnis ab Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 liegen (ein Waffenkoffer ist keines); im Waffengesetz selbst steht diese Trennung seit Juli 2017 nicht mehr. In der Praxis heißt das: Waffe im verschlossenen Koffer, Munition in einem eigenen Behälter, etwa einer abschließbaren Box; beides darf im selben Fahrzeug liegen. Bei Flügen verlangen Lufthansa, SWISS und Austrian getrennte Gepäckstücke für Waffe und Munition. In Österreich gilt es als Transport und nicht als Führen, wenn die Schusswaffe ungeladen in einem geschlossenen Behältnis nur von einem Ort zum anderen gebracht wird (§ 7 Abs. 3 Waffengesetz 1996); von getrennter Munition steht dort nichts. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Waffenbehörde.
Die Schutzart nach EN 60529 hat zwei Ziffern: die erste steht für Fremdkörper und Staub, die zweite für Wasser. IP65 heißt staubdicht und geschützt gegen Strahlwasser; das reicht in der Regel für Regen, Auto und Schießstand. IP67 heißt staubdicht und geschützt gegen zeitweiliges Untertauchen, geprüft bis 1 m Wassertiefe für 30 Minuten; das lohnt sich, wenn der Koffer ins Wasser fallen kann. Gegen Strahlwasser ist IP67 allein nicht geprüft; wer beides braucht, etwa im Boot, achtet auf eine Doppelangabe wie IP65/IP67 oder IP66/IP67. IP68 steht für dauerndes Untertauchen unter Bedingungen, die der Hersteller angibt und die strenger sein müssen als bei IP67; nötig ist das nur für Behälter, die länger unter Wasser bleiben.
Zuerst auf die Innenlänge: Miss die Waffe so, wie sie transportiert wird, also mit montierter Optik, und rechne an beiden Enden etwas Schaumstoff dazu. Dann auf einen Schaumstoff, der die Waffe festhält, und auf ein Schloss oder Ösen dafür, denn erst abgeschlossen ist der Koffer ein verschlossenes Behältnis. Zu Hause ersetzt ein Transportkoffer keinen Waffenschrank: Erlaubnispflichtige Waffen gehören dort in ein Sicherheitsbehältnis nach § 13 AWaffV.